Sprengstoffgesetz
Sprengstoffgesetz
(1) Wer Sprengstoff selber herstellt oder bei der Herstellung behilflich ist, macht sich der Sprengstoffherstellung strafbar.
(1) Wer Sprengstoff verkauft oder bei dem Verkauf behilflich ist, macht sich dem Sprengstoffhandel strafbar.
(1) Wer Sprengstoff bei sich oder in seinem Besitz hat, macht sich dem Sprengstoffbesitz strafbar.
(1) Wer Sprengstoff ohne offizielle Genehmigung nutzt, macht sich der illegalen Nutzung von Sprengstoff strafbar.
(1) Wer Sprengstoff legal nutzen möchte, muss vorher einen formlosen Antrag an die Landespolizei Sturmsund senden. Er muss Zeit und Ort gebunden sein. Wenn der Antrag genehmigt wird, wird ein offizielles Schreiben ausgestellt, welches während der legalen Nutzung jederzeit bei sich getragen werden muss.