+++ OPEN BETA 19:00 - 22:00 Uhr (Samstags & Sonntags) +++
(1) Wer am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, ist in der Pflicht, behutsam und sorgfältig sein Fahrzeug fortzubewegen, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden, zu behindern, zu schädigen und zu belästigen.
(2) Die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr wird mit ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksicht an anderen Verkehrsteilnehmern gefordert.
(3) Fahren ohne Fahrerlaubnis in der Theorie sowie Praxis des Fahrzeuges entsprechend ist untersagt.
(4) Die Polizei ist befugt, bei Vergehen Punkte in Sturmsund zu vergeben.
4.1 Bei acht Punkten muss die Fahrerlaubnis entzogen werden.
(1) Es gelten folgende Geschwindigkeitsbeschränkungen:
1.1 Innerorts gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.
1.2 Auf Autobahnen gibt es keine gesetzliche Höchstgeschwindigkeit, dort darf unbegrenzt gefahren werden.
Die Mindestgeschwindigkeit beträgt 60 km/h.
(1) Es ist links zu überholen.
(2) Das Überholen ist unzulässig bei unklarer Verkehrslage oder wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen untersagt ist.
(3) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen.
(1) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
1.1 Wer sich in der Nähe seines Fahrzeuges aufhält, die maximal drei Minuten nicht überschreitet und den Motor laufen lässt, der hält.
(2) Ein absolutes Park- und Halteverbot gilt bei:
2.1 Parken auf Rot markierten Bordsteinen
2.2 vor Feuerhydranten
2.3 auf Bürgersteigen mit allen Rädern
2.4 in eigener Fahrtrichtung und/oder auf der linken Fahrbahnseite
2.5 auf Abbiegespuren
2.6 auf nicht ausgeschriebenen offiziellen Parkplätzen
2.7 inmitten der Fahrbahn
(3) Das Halten ist unzulässig
3.1 an engen und unübersichtlichen Stellen
3.2 an gekennzeichneten Einsatzfahrzeug Ein- und Ausfahrten, Verkehrsschildern und/oder Markierungen
3.3 im Bereich von scharfen Kurven
3.4 auf Bahnübergängen
3.5 auf Bürgersteigen und nicht markierten Haltevorrichtungen
(4) Das Parken ist unzulässig
4.1 fünf Meter vor und nach: Ein- und Ausfahrten, Kreuzungen, Bushaltestellen und Krankenhäusern
4.2 wenn angezeigte Verkehrsschilder/Markierungen, dies anzeigen
4.3 auf gekennzeichneten Fahrradschutzstreifen
(5) Gehalten und geparkt wird
5.1 in der Richtung der Fahrtrichtung
5.2 mit den zwei rechtsseitigen Reifen auf dem Bordstein und den zwei linksseitigen Reifen auf der Straße
(1) Das Erhalten einer gültigen Fahrerlaubnis wird erst erteilt, wenn die Person das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Folgende Fahrzeugklassen benötigen eine gültige Fahrerlaubnis:
2.1 Personenkraftwagen (PKW)
2.2 Lastkraftwagen (LKW)
2.3 Motorrad
2.4 Luftfahrzeuge
2.5 Wasserfahrzeuge (Boote, Schiffe, Jetskis)
(3) Ausnahme: Man benötigt keine Fahrerlaubnis für Motorroller.
(4) Polizeibeamte sind befugt, bei Verkehrsdelikten die Fahrerlaubnis zu entziehen.
(5) Die Fahrerlaubnis erlischt, sobald der Verkehrsteilnehmer als Fahruntauglich gilt. Dies gilt, wenn dieser nicht mehr im Besitz seiner vollen geistigen und körperlichen Fähigkeiten ist. Darunter zählt:
5.1 Fahren unter Alkoholeinfluss
5.2 Fahren unter Drogeneinfluss
5.3 Fahren, wenn der Gesundheitszustand dies nicht zulässt
(1) Wer ein einspuriges, motorisiertes Kraftfahrzeug oder ein mehrspuriges, motorisiertes Kraftfahrzeug, welches über keine feste Karosserie verfügt und ein bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von über 30 km/h hat, führt, der ist dazu verpflichtet, zur Gewährleistung seiner Sicherheit einen Helm zu tragen.
1.1 Motoroller sind von der Helmpflicht ausgenommen.
1.2 Jeder Bürger ist dazu verpflichtet, sich während der Fahrt sich den Sicherheitsgurt anzulegen
1.3 Ausgenommen hiervon sind Motorräder.
(1) Das "STOP" auf dem/die Stoppschild/-Markierung signalisiert den Verkehrsteilnehmern, mit allen Rändern zu einem vollständigen Stand des Fahrzeuges zu führen.
1.1 Es ist verboten, das/die Stoppschild/-Markierung zu missachten und keinen vollständigen Stopp des Fahrzeuges herbeizuführen.
1.2 Es gibt keine Mindestangabe für welche Zeitangabe an einem/einer Stoppschild/-Markierung gehalten werden muss, wenn ein vollständiger
Stopp ausgeführt wird und §1 Absatz 1 und 2 erfüllt wurde.
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer ist in der Pflicht/Obhut den Verkehr bei einer Nicht-Beschilderung einer Kreuzung, den Verkehr Rechts vor Links Vorrang und passieren zu lassen.
(3) An roten Ampeln muss mindestens 3 Sekunden gehalten werden, anschließend gilt Rechts vor Links.
(1) Von den Vorschriften der StVO sind Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
(2) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
(3) Fahrzeuge mit gelben Warnleuchten, wie zum Beispiel bei Abschleppwagen/Auflader, sind befugt, das Gelblicht (Rundumleuchten) einzuschalten, wenn dort eine Gefahr bzw. Blockierung eines Fahrzeuges den öffentlichen Verkehr einschränkt und behindert.
3.1 Das Halten und/oder Parken mit aktivierten Gelblicht im (absoluten) Halt- und Parkverbot erlaubt es den Abschlepper/Auflader bis zur
Beseitigung der Gefahr abzustellen.
3.2 Das Gelblicht berechtigt nicht nach Abs. 1 die geltende StVO zu missachten.
(1) Jedes am Verkehr teilnehmende Fahrzeug muss in technisch einwandfreiem Zustand sein und zugelassen sein. Besonders ist auf intakte Brems- und Beleuchtungseinrichtungen zu achten.
(2) Jedes Fahrzeug muss bei der Polizeiinspektion Sturmsund offiziell zugelassen werden.
2.1 Das Fahrzeug gilt erst als offiziell zugelassen, wenn dies im KFZ-Register der Polizei eingetragen wurde.
2.2 Bei Verkauf und/oder Besitzerwechsel eines Fahrzeuges muss dies bei der Polizei gemeldet werden.
2.3 Die Hauptuntersuchung eines Fahrzeuges muss ebenfalls eingetragen sein.
(3) Die Zulassung erlischt, sobald folgende Komponenten verbaut wurden:
3.1 Farbliche Veränderung der Scheinwerfer (Ausnahme: Xenon)
3.2 Farblich veränderter Reifenqualm
3.3 Scheibentönung über 75% **
3.4 Das Verbauen von illegalen Tunigteilen ist, für den Gebrauch außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs erlaubt. Auf diese Regelung ist jedoch
durch den Tuner hinzuweisen.
** Über 75% beschreibt, dass kein Blick mehr in den Innenraum des Fahrzeuges möglich ist. Volle Tönung ist nur erlaubt, wenn die Frontschreibe klar
bleibt. Einzige Ausnahme bilden die Spezialeinheiten der Polizeiinspektion Sturmsund.
(1) Unangemeldete Straßenrennen auf öffentlichen Straßen sind verboten.
(2) Ein Straßenrennen muss von der Leitungsebene der Polizei oder von der Stadtverwaltung abgesegnet worden sein, sodass die Sicherheit durch die Polizei gewährleistet werden kann.
(3) Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.
(1) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen eingefahren werden.
(2) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.
(3) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten und nur in Gefährdungssituationen gestattet.
(4) Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch bestimmte Verkehrszeichen gekennzeichnet sind.
(5) Das Befahren der Autobahn mit Fahrzeugen, welche die Mindestgeschwindigkeit nicht erreichen können, ist verboten.
(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen.
(2) Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.
(3) Veränderungen, Modifikationen oder ähnliches an der Beleuchtung des Fahrzeuges sind verboten, wie in §9 Abs. 3 StVO bereits genannt.
(1) Jeder Verkehrsteilnehmer, der an einem Unfall beteiligt ist, ist verpflichtet unverzüglich anzuhalten
1.1 den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,
1.2 anzugeben, dass man am Unfall beteiligt war,
1.3 solange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der
Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde
1.4 den Rettungswagen und wenn benötigt für die Unfallaufnahme die Polizeiinspektion zu rufen.